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SG Mainz: Keine Kostenübernahme für Abnehmspritze

SG Mainz: Keine Kostenübernahme für Abnehmspritze

Wer Gewicht verlieren will, kann das tun – aber nicht auf Kosten der Krankenkasse. Das SG Mainz stellt klar: Eine Abnehmspritze ist ein Lifestyle-Produkt, kein Fall für die Solidargemeinschaft.

Abnehmen mit Injektion statt Diät – das mag verlockend klingen. Doch wer auf ein Kassenrezept für die Abnehmspritze Wegovy hofft, wird enttäuscht. Das Sozialgericht (SG) Mainz hat entschieden: Die Kosten für das Mittel muss die gesetzliche Krankenkasse nicht übernehmen (Beschl. v. 16.06.2025, Az. S 7 KR 76/24). Die Begründung: Das Produkt sei ein Arzneimittel zur Gewichtsreduktion – und damit ein sogenanntes “Lifestyle-Produkt”, das von der gesetzlichen Versorgung ausgeschlossen ist.

Denn das Arzneimittel zur Gewichtsreduktion fällt unter die gesetzlich ausgeschlossenen Mittel zur Behandlung von Übergewicht. Diese sind laut § 34 Abs. 1 Satz 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ausdrücklich von der Versorgung ausgenommen – und zwar unabhängig davon, ob ein Arzt das Präparat verschreibt.

Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht besteht nach Auffassung des Gerichts kein Anspruch auf Kostenübernahme. Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht durch das Grundgesetz verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit zu finanzieren. Ausnahmen könnten allenfalls bei lebensbedrohlichen Erkrankungen gelten. Ein solcher Ausnahmefall lag im vorliegenden Fall jedoch nicht vor.

Damit reiht sich Wegovy in eine Reihe medizinischer Wünsche ein, bei denen die gesetzliche Krankenkasse die Kosten nicht trägt. Überschüssige Haut nach starkem Gewichtsverlust? Kein Fall für die Solidargemeinschaft, urteilte das Hessische LSG. Wer wegen einer Brustvergrößerung die Kostenübernahme verlangte, weil die Brüste nicht “der weiblichen Ästhetik“ entsprächen, blieb ebenfalls auf den Kosten sitzen – so das LSG Celle. Beinverlängerung bei Kleinwuchs? Psychische Belastung hin oder her: kein Kassenfall. Penisverkrümmung? Unangenehm, aber nicht außergewöhnlich genug. Und selbst teure Nahrungsergänzungsmittel – wie sinnvoll auch immer – gelten eben nicht als Arznei.

xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Sozialgericht Mainz zu Lifestyle-Produkt:

. In: Legal Tribune Online,
26.06.2025
, https://www.lto.de/persistent/a_id/57516 (abgerufen am:
27.06.2025
)


Infos zum Zitiervorschlag

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